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Rechtliches zum Zivildienst

 

Was sind die Pflichten eines Zivildieners? Was steht im Gesetz und mit welchen Sanktionen hat er zu rechnen, wenn er gegen seine Pflichten verstößt?
In diesem Beitrag zeige ich auf, aus welchen Gründen heraus der Zivildienst kein Picknickausflug ist und warum der Zivildiener sich tunlichst nichts zu Schulden kommen lassen sollte.

Jeder Zivildiener ist dazu verpflichtet, seine Arbeit gewissenhaft, pünktlich und genau auszuführen.

Weiterhin darf der Zivildiener mit seinem Verhalten nicht das Betriebsklima stören und hat sich in die Arbeitsgemeinschaft einzubringen.

Den Weisungen eines Vorgesetzten ist Folge zu leisten, sofern dies nicht gegen das Gesetz verstößt[1]. Bei den Weisungen ist es egal, ob es sich um eine dienstfremde Tätigkeit handelt, denn es ist völlig legitim, kurzfristig nicht zum Dienst gehörende Leistungen zu erbringen[2]. Dass der Zivildiener zwar (rechtlich gesehen) nicht das Auto des Chefs putzen muss, dafür aber sein Klo, sei nur am Rande erwähnt.

Wenn es um die Arbeitszeiten geht, hat die Einrichtung kaum eine Grenze zu beachten. Wenn sie möchte, kann der Zivildiener 45 Stunden pro Woche arbeiten. Möchte sie, dass er am Abend länger bleibt, dann ist sie erst ab über zehn Überstunden[3] (oder mehr als 55 Wochenstunden) dazu verpflichtet, ihm einen Ausgleich zu gewähren.

Die einzige Normalität bietet die Meldepflicht. Gleich wie bei einem normalen Arbeitnehmer muss sich der Zivildiener bei seinem Arbeitgeber melden, wenn er nicht zum Dienst erscheinen kann. Jedoch darf sich der Zivildiener selbst keinen Schaden zufügen[4] oder Sachverhalte provozieren, die zu einem Krankenstand führen würden. Zweifelt der Arbeitgeber an einem Krankenstand, so ist der Zivildiener dazu verpflichtet, sich dem Vertrauensarzt der Einrichtung zu stellen. Dieser Arzt überprüft dann, ob er den Zivildiener für krank hält oder nicht.

Verstöße:

Bei Nichtantritt des Zivildienstes, dem Verstoß gegen die Dienstzeit, bei Dienstabwesenheit ohne Angabe von Gründen, der Nichtbefolgung einer Weisung des Vorgesetzten usw. hat das folgende Konsequenzen:

  • mündliche oder schriftliche Verwarnung durch den Vorgesetzten (den Rechtsträger)
  • Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde (je nach Anlassfall §§ 60 bis 65 des Zivildienstgesetzes (ZDG) mit Verwaltungsstrafen bis zu 2.180 Euro)
  • Vorzeitige Entlassung aus dem ordentlichen Zivildienst mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (§ 16 ZDG)
  • Nichteinrechnung von Zeiten in den ordentlichen Zivildienst (§ 15 ZDG) und damit kein Erhalt der Bescheinigung über die vollständige Ableistung des ordentlichen Zivildienstes
  • Rückzahlung von zu Unrecht empfangenen Bezügen (etwa für nicht in den ordentlichen Zivildienst eingerechnete Zeiten)
  • Verlängerung der Dienstzeit um bis zu 3 Wochen durch die Zivildienstserviceagentur (§ 16 ZDG)
  • Freiheitsstrafe bei gerichtlich strafbaren Handlungen

(Auszug: Republik Österreich, Zivildienstserviceagentur, Dienstpflichtverletzungen, 02.10.2013)



[1] Republik Österreich, Bundesministerium für Inneres, Rechte und Pflichten der Zivildienstleistenden in Österreich (PDF), (Abs. 2.2. Verrichtung der Dienstleistungen, Befolgung der Weisungen), 02.10.2013

[2] Republik Österreich, Zivildienstserviceagentur, Allgemeine Pflichten eines Zivildienstleistenden, 02.10.2013

[3] Bundeskanzleramt RIS, Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende (PDF), (Abs. Zeitausgleich, § 7.), 02.10.2013

[4] Republik Österreich, Zivildienstserviceagentur, Dienstpflichtverletzungen, (Abs. Gerichtlich strafbare Handlungen), 02.10.2013

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